Altersgruppenbildung zur Sozialauswahl

Altersgruppenbildung zur Sozialauswahl - grob fehlerhafte Namensliste*

Eine mit der Bildung von Altersgruppen im Rahmen der Sozialauswahl verbundene Ungleichbehandlung wegen des Alters kann bei Massenkündigungen durch legitime Ziele gerechtfertigt sein.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und die Weiterbeschäftigung des Kl. Der 1959 geborene, ledige Kl. war seit dem 26.06.1986 bei der Bekl. als Maschinenbediener beschäftigt. Zuletzt war er in die tarifliche Lohngr. 2,5 eingruppiert und erzielte einen Monatsverdienst von durchschnittlich 2540,69 Euro brutto. Die Bekl., ein Zuliefererunternehmen für die Automobilindustrie, beschäftigte Anfang 2006 in ihrem Werk B. noch 453 Arbeitnehmer. Auf Grund eines Auftragsrückgangs beschloss die Bekl., im gewerblichen Bereich Personal abzubauen. Am 12. 5. 2006 vereinbarte sie mit dem Betriebsrat einen entsprechenden Interessenausgleich, dessen Anlage 1 eine Personalbedarfsberechnung, unter anderem bezogen auf die getrennten Tätigkeitsgruppen Maschinenbediener (Lohngr. 2,5 oder 3) und Montierer (vorwiegend Lohngr. 2) enthält. Die Zahl der Maschinenbediener (63) sollte danach in etwa halbiert werden. Dem Interessenausgleich ist - wie unter Nr. 4 I erwähnt - als Anlage 2 eine Liste der von der Personalmaßnahme betroffenen Arbeitnehmer beigefügt. In dieser, von den Betriebsparteien gesondert unterzeichneten Liste sind namentlich 66 Arbeitnehmer, und zwar 29 Maschinenbediener - hierunter auch der Kl. - und 37 Montierer benannt. Als Anlage 3 ist dem Interessenausgleich eine so genannte „Unabkömmlichkeitsliste“ mit den Namen von 22 Arbeitnehmern beigefügt. Unter Nr. 4 II des Interessenausgleichs haben die Betriebsparteien vereinbart, dass bei unvorhersehbaren Austritten „der Arbeitnehmer von der Namensliste genommen wird, der innerhalb der vergleichbaren Mitarbeiter und zugehörigen Altersgruppe die höchste Bewertung hat“. Am 12.05.2006 vereinbarten die Betriebsparteien weiterhin einen Sozialplan, eine Betriebsvereinbarung über die Errichtung einer Transfergesellschaft und eine Auswahlrichtlinie für die Sozialauswahl mit folgendem Punkteschema:Pro Beschäftigungsjahr erhält der Arbeitnehmer 2 Punkte.Für jedes Lebensjahr erhält der Arbeitnehmer 1 Punkt, maximal 59 Punkte.Für jedes unterhaltsberechtigte Kind erhält der Arbeitnehmer 10 Punkte, für jede andere unterhaltsberechtigte Person 5 Punkte. Maßgebend ist der Lohnsteuereintrag vom Stichtag.Abschlussdatum, es sei denn, es werden bis zum 05.05.2006 durch entsprechende Unterlagen abweichende Verhältnisse nachgewiesen.Arbeitnehmer mit einem Schwerbehinderungsgrad ≥ 50% oder Gleichgestellte erhalten 10 Punkte.

Betriebszugehörigkeit je Dienstjahr 1 Punkt
ab dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr 2 Punkte
bis max. zum 55. Lebensjahr d.h. maximal 70 Punkte
Lebensalter für jedes volle Lebensjahr 1 Punkt
bis max. zum 55. Lebensjahr d. h. maximal 55 Punkte
Unterhaltspflichten je unterhaltsberechtigtem Kind 4 Punkte
Verheiratet 8 Punkte
Schwerbehinderung bis 50% 5 Punkte
über 50% je 10% 1 Punkt